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Mutterschaftsgeld

Aufgrund bestimmter Beschäftigungsverbote (allgemeine Beschäftigungsverbote ebenso wie individuelle Beschäftigungsverbote) können schwangere Studentinnen bei der Krankenkasse Mutterschaftsgeld beantragen, damit es in diesen Zeiten nicht zum Verdienstausfall kommt. In den acht “freiwilligen” Mutterschutzwochen vor der Geburt, den sechs Mutterschutzwochen nach der Geburt, in welchen absolutes Beschäftigungsverbot gilt, und auch in individuell vom Arzt verordneten Mutterschutzzeiten wird das Mutterschaftsgeld gezahlt.

Hierfür muss eine Antragstellerin sich zu Beginn der Mutterschutzfrist (6 Wochen vor Entbindungstermin) in einem Arbeitsverhältnis befunden haben, bzw. muss ihr Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft zulässig von Arbeitgeberseite gekündigt worden sein.

Mutterschaftsgeld wird von der gesetzlichen Krankenkasse sechs Wochen vor der Entbindung sowie im Normalfall acht Wochen nach der Entbindung gezahlt. Je nach Krankenversicherung gestaltet sich das Mutterschaftsgeld unterschiedlich:

  • gesetzlich Krankenversicherte beantragen das Mutterschaftsgeld bei ihrer Krankenkasse. Sie erhalten während der gesetzlichen Schutzfristen das durchschnittliche tägliche Arbeitseinkommen, das während der 13 Wochen vor der Schutzfrist erzielt wurde, maximal allerdings 13 Euro täglich. Das gilt für alle Beschäftigungsverhältnisse gleichermaßen. Wenn das Einkommen der Versicherten diesen Betrag übersteigt, ist der*die Arbeitgeber*in dazu verpflichtet, die Differenz bis zur tatsächlichen Höhe als Zuschuss zu zahlen. Diese Aufwendungen werden dem*der Arbeitgeber*in aus einer Pflichtversicherung erstattet.

  • Für privat oder über die gesetzliche Familienversicherung Krankenversicherte ist die Situation etwas komplizierter. Sie beantragen das Mutterschaftsgeld bei der Mutterschaftsgeldstelle des Bundesversicherungsamts. Da die Regelungen hier sehr individuell geregelt sind und von Art der Beschäftigung, Krankengeldanspruch und Ähnlichem abhängt, fragt am besten bei Krankenkasse oder Mutterschaftsgeldstelle nach, wie viel Geld euch zusteht.

Das Mutterschaftsgeld der Krankenkasse wird auf das Elterngeld angerechnet. Beide Elterngelder sind steuer- und sozialabgabenfrei; sie unterliegen dem Progressionsvorbehalt.