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Unterhaltsvorschuss

Gerade für Alleinerziehende ist die Erziehung eines Kindes und die Koordinierung aller weiteren Verpflichtungen nicht immer einfach. Wenn dann der Unterhalt durch den anderen Elternteil gar nicht oder nicht regelmäßig gezahlt wird, verschärft sich diese Situation noch mehr. Aus diesem Grund besteht seit 1980 das Unterhaltsvorschussgesetz.

Falls der unterhaltspflichtige Elternteil seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht bzw. nur in geringem Maße nachkommt oder nachkommen kann, zahlt das Jugendamt Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz an Alleinerziehende aus. Dabei wird für die Beantragung nicht vorausgesetzt, dass es ein gerichtliches Unterhaltsurteil gegen den anderen Elternteil gibt. Verweigert der andere Elternteil die Zahlungen, obwohl er leistungsfähig ist, wird er vom Staat in Höhe des gezahlten Vorschusses in Anspruch genommen. Beim Unterhaltsvorschuss gibt es keine Einkommensgrenzen für Eltern. Seine Höhe ist abhängig vom Alter des Kindes. Ab dem 1. Januar 2016 beläuft der Vorschuss sich auf 145€ für Kinder bis 5 Jahre bzw. auf 194€ für Kinder zwischen 6 und 11 Jahren. Der Vorschuss wir bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres, aber maximal für 72 Monate gezahlt. Danach besteht ggf. Anspruch auf Leistungen nach SGB II für das Kind, auch wenn der alleinerziehende Elternteil aufgrund des Studierendenstatus nicht leistungsberechtigt ist.

Unterhalt

Beide Elternteile sind gegenüber ihren Kindern - ehelichen und nichtehelichen gleichermaßen - unterhaltspflichtig. In der Regel kommt der betreuende Elternteil, bei dem das Kind aufwächst, dieser Unterhaltspflicht in Form von Pflege und Erziehung nach, während der andere Elternteil “barunterhaltspflichtig” ist, also Geld an den betreuenden Elternteil zahlen muss.

Dabei ist die Höhe des Unterhalts zum einen vom Alter des Kindes, zum anderen von der Höhe des Einkommens des/der Unterhaltspflichtigen ab. Für die Bemessen legen Gerichte meistens Unterhaltstabellen wie z.B. die “Düsseldorfer Tabelle” zu Grunde. Wenn die unterhaltspflichtige Person nur über ein geringes Einkommen verfügt, kann sie einen Selbstbehalt für den eigenen Lebensunterhalt geltend machen. Dieser beträgt gegenüber minderjährigen Kindern 900€ bei eigener Erwerbstätigkeit und liegt ohne eigene Erwerbstätigkeit bei 770€.

Den Unterhalt können Alleinerziehende für ihre minderjährigen Kinder gemäß §249FamFG in einem vereinfachten Verfahren geltend machen. Dabei ist Ziel, dass der vollstreckbare Unterhaltstitel schnell und kostengünstig erwirkt wird. Um einen bereits bestehenden Unterhaltstitel abzuändern oder wenn ein gerichtliches Verfahren anhängig ist, ist dieses vereinfachte Verfahren allerdings nicht anwendbar. Für das Verfahren zuständig ist das Amtsgericht-Familiengericht, in dessen Bezirk das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Die Antragsformulare finden sich vor Ort, beim Jugendamt, oder auch als Download auf der Homepage des Bundesministeriums der Justiz (http://www.justiz.de/formulare/zwi_bund/festsetzung_unterhalt_ab_01_09_09.pdf). Wenn man Hilfe beim Ausfüllen braucht, kann man sich an die Mitarbeiter*innen von Jugendamt und der Rechtsantragsstelle der Amtsgerichte beraten lassen. Das Jugendamt ist sogar gesetzlich verpflichtet, Alleinerziehende dabei zu unterstützen.

Die maximale Höhe des im vereinfachten Verfahren festzulegenden Unterhalts ist gesetzlich auf das 1,2-fache des Mindestunterhalts, der alle zwei Jahre an die Nettolohnentwicklung angepasst wird, begrenzt. Der auf Unterhalt in Anspruch genommene Elternteil kann Einwendungen insbesondere wegen der Selbstbehaltsgrenzen gegen die Unterhaltsfestsetzung erheben. Auf der Basis der zu erteilenden Auskünfte wird der Unterhalt festgesetzt. Ergibt sich ein höherer Unterhaltsanspruch als das 1,2-fache des Mindestunterhalts, kann der Differenzbetrag nötigenfalls im streitigen Verfahren vor dem Familiengericht geltend gemacht werden.