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Wohngeld

Das Wohngeld hilft Haushalten mit geringem Einkommen, die Wohnkosten zu tragen. Mieter erhalten das Wohngeld als Mietzuschuss. Selbst nutzende Eigentümer von Wohnraum erhalten Wohngeld als Lastenzuschuss. Ob und in welcher Höhe ein Anspruch besteht, hängt ab vom Gesamteinkommen des Haushalts, der Zahl der  zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und der Höhe der zuschussfähigen Miete beziehungsweise der jeweiligen Belastung, wenn der Empfänger über eigenen Wohnraum verfügt.

Studierende, die in einem Haushalt leben, der ausschließlich aus Personen besteht, die dem Grunde nach BAföG-berechtigt sind, haben keinen Anspruch auf Wohngeld. Ebenso ausgeschlossen sind Studierende, die ausschließlich mit zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern zusammenleben, die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II oder Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII empfangen und in die Berechnung der Leistungen einbezogen sind.

Ein Anspruch auf Wohngeld kann aber entstehen für

  • Studierende, die dem Grunde nach keinen Anspruch auf Förderung nach dem BAföG haben, zum Beispiel aufgrund der Altersgrenzüberschreitung, eines Fachwechsels oder der Überschreitung der Förderungshöchstdauer gemäß dem BAföG;

  • Kinder von studierenden Eltern, wenn die Eltern kein Sozialgeld beziehen.

Wohngeld kann von Studierenden als Familie bzw. für das Kind beantragt werden. Unter Umständen könnt ihr mit dem Wohngeld vermeiden, dass ihr ALG II beantragen müsst. Die wenigsten Studifamilien haben bereits ein so hohes Einkommen, dass sie kein Wohngeld mehr bekommen. Für viele ist es schwieriger die Mindesteinkommengrenze hierfür zu erreichen. Solltet ihr nämlich nicht auf einen bestimmten Betrag kommen, kann durch das Wohngeld die Hilfsbedürftigkeit nicht vermieden werden und der Antrag wird nicht bewilligt. Deshalb ist es wichtig, dass ihr euch über diese Grenzen, die abhängig sind von der Anzahl der Haushaltsmitglieder, der Höhe der Miete, der Krankenversicherung etc., informiert und evt. einmal einen Testlaufmit dem Wohngeldrechner macht.

Eine weitere Anspruchsvoraussetzung ist, dass die Studierenden ihren Lebensmittelpunkt  im zu fördernden Wohnraum haben. Leben sie weiterhin in der elterlichen Wohnung, ist ein eigener Anspruch auf Wohngeld grundsätzlich nicht gegeben.

Der Antrag auf Wohngeld sollte frühestmöglich von der Mieterin oder vom Mieter gestellt werden, da Wohngeld nicht rückwirkend gezahlt wird, sondern nur ab Antragsmonat. Weitere Informationen sowie das Formular zur Beantragung bei der Stadt Köln findet ihr hier.