Beurlaubung vom Studium
Schwangerschaft und/oder Kindererziehung sind Gründe, aus denen man sich vom Studium beurlauben lassen kann. Während einer Beurlaubung wegen Kindeserziehung dürfen weiterhin Lehrveranstaltungen besucht, Leistungsnachweise erbracht und Prüfungen abgelegt werden. Das ist im Hochschulgesetz geregelt, nachlesbar unter §48 Abs. 5 S. 5.
Eine Beurlaubung kann grundsätzlich für das Sommersemester bis spätestens 31.03. (Ausschlussfrist) und für das Wintersemester bis 30.09. (Ausschlussfrist) beantragt werden. Einzige Ausnahme kann die Beurlaubung aufgrund plötzlich auftretender Komplikationen in der Schwangerschaft sein. Eine Beurlaubung muss beim Studierendensekretariat der Universität beantragt werden. Die Semester werden während der Beurlaubung zwar als Hochschulsemester weitergezählt, jedoch nicht als Fachsemester.
Hierbei wichtig: In einigen staatlichen Prüfungsverfahren gibt es die Möglichkeit eines „Freiversuches“. Um diesen zusätzlichen Versuch in Anspruch zu nehmen, darf der Prüfling eine bestimmte Anzahl von Fachsemester nicht überschritten haben. Zudem müssen die Semester zumeist „ununterbrochen“ in Anspruch genommen worden sein. Eine Beurlaubung kann daher zum Verlust dieses „Freiversuches“ führen.
Wegen Kindererziehung kann man sich bis zum achten Geburtstag des Kindes beurlauben lassen. Maximal darf die Beurlaubungszeit jedoch nicht mehr als sechs Semester pro Kind betragen, d.h. hat man zwei Kinder, darf man sich für nicht mehr als zwölf Semester beurlauben lassen. Die Beurlaubung bedeutet nicht, dass der*die Beurlaubte ausschließlich oder überwiegend für die Betreuung des Kindes zuständig sein muss. Auch, wenn man sich die Betreuung mit dem anderen Elternteil aufteilt, kann man sich beurlauben lassen. Allerdings begründet die Elternschaft allein noch keinen Beurlaubungsanspruch; es geht tatsächlich um die erzieherische Funktion.
Auch Schwangere können sich aufgrund ihrer Schwangerschaft beurlauben lassen; in der Regel für ein Semester. Die Universität fordert dabei keine besondere Begründung nach den Regelungen des Mutterschutzgesetzes ein.
Während einer Beurlaubung vom Studium ruhen in der Regel die BAföG-Ansprüche. Dasselbe kann für Studienkredite und Stipendien gelten. Informiert euch daher rechtzeitig über die Vor- und Nachteile und lasst euch beraten.
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