Prüfungen
Auch während einer Beurlaubung aufgrund der Pflege und Erziehung eines Kindes ist man zum Ablegen von Prüfungen berechtigt. Allerdings besteht in dieser Zeit keine Pflicht, Prüfungen abzulegen. Zur sicheren Planung der Prüfungsphase sollte man sich daher frühzeitig mit den zuständigen Prüfungsamt/Prüfungsausschuss etc. in Verbindung setzen. Bei Fragen oder Problemen hilft die Gleichstellungsbeauftragte gern weiter.
Wichtig: Diese Regelung gilt nur für Beurlaubungen aus Gründen der Kindererziehung. Wer während der Mutterschutzfristen nach der Geburt eine der o. g. Berechtigungen in Anspruch nehmen möchten, sollte die Beurlaubung rechtzeitig auf eine Beurlaubung aus Gründen der Kindererziehung umstellen. In den Zeiten des Mutterschutzes entfällt die Prüfungspflicht. Auch Abgabetermine, z.B. von Hausarbeiten, werden durch die Zeiten des Mutterschutzes per Gesetz verschoben, was sich auch auf das weitere Prüfungsverfahren auswirken kann. Man sollte sich daher frühzeitig mit dem Prüfungsamt oder Prüfungsausschuss in Verbindung setzen.
Wichtig: Solltet ihr während des Urlaubssemesters Prüfungen ablegen möchten, entfällt der Anspruch auf ALG II. Auch hierzu solltet ihr euch im Zweifelsfall von der Gleichstellungsbeauftragten der Uni beraten lassen.
HINWEIS: Wir versuchen, die Informationen auf dieser Seite so aktuell und vollständig wie möglich zu halten. Da das allerdings nicht immer gelingt, erheben wir nicht den Anspruch auf Rechtssicherheit und raten zu einer persönlichen Beratung.