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Elterngeld

Elterngeld kann seit 2007 von Eltern und Alleinerziehenden beantragt werden, sofern sie kein Hartz IV bzw. Sozialgeld erhalten. Es wird für maximal 14 Monate gezahlt, wobei ein Elternteil maximal 12 Monate Elterngeld beantragen kann. Für Alleinerziehende ist zu bemerken, dass auch sie einen Anspruch auf 14 Monate Elterngeld haben können.

Nach den ersten zwei Monaten, die die Mutter nimmt, da sie in Mutterschutz ist, können die Monate frei zwischen den Partner*innen verteilt werden. Wenn beide Partner*innen von der Regelung Gebrauch machen, erhält das Paar zwei weitere Monate Elterngeld. Dabei ist zu beachten, dass diese beiden “Partnermonate” nur dann in Anspruch genommen werden können, wenn sich das Erwerbseinkommen in mindestens zwei Monaten mindert. Nicht erwerbstätige Eltern können also maximal 12 Monate Elterngeld erhalten.

Eltern von ab dem 1. Juli 2015 geborenen Kindern haben einen Anspruch auf ElterngeldPlus, einer Flexibilisierung des Elterngeldbezugs. Das ElterngeldPlus kann bei gleichzeitiger Teilzeitarbeit beider Elternteile doppelt so lang und halb so hoch wie das Vollelterngeld bezogen werden. Welches Elterngeld ihr beantragt, hängt also davon ab, ob und wieviel ihr im ersten bzw. den ersten beiden Jahren nach der Geburt arbeitet.

Ziel des Elterngeldes ist es, Einkommensverluste erwerbstätiger Eltern zu vermeiden, wenn diese sich nach der Geburt des Kindes dessen Betreuung und Erziehung widmen möchten. Ebenso kann Elterngeld für Erziehungs- und Betreuungszeiten adoptierter Kinder in den ersten 14 Monaten nach deren Aufnahme in den Haushalt beantragt werden, wenn das Kind das achte Lebensjahr nicht überschritten hat.

Anspruch auf Elterngeld haben Mütter und Väter,

  • die ihr Kind nach dessen Geburt selbst betreuen und mit ihm in einem Haushalt leben

  • die nicht mehr als 30 Stunden in der Woche erwerbstätig sind (Wochenstunden für Ausbildung bzw. Studium dürfen nicht hinzugerechnet werden)

  • die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland haben

  • deren zu versteuerndes Einkommen 250.000 Euro im Vorjahr nicht überschritt

Ob man Elterngeld erhält oder nicht, hängt nicht von einer Erwerbstätigkeit ab: das Mindestentgelt von 300€ pro Monat erhält jede*r, der*die die genannten Kriterien erfüllt. Je nach Verdienst wird dieser Betrag bis auf maximal 1800€ pro Monat aufgestockt; die Höhe des Elterngeldes beläuft sich für Berufstätige auf 67% des durchschnittlichen monatlichen bereinigten Nettoeinkommens. Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Elterngeld um je 300€ für das zweite und jedes weitere Kind.

Da Mutterschaftsgeld und Elterngeld den gleichen Zweck verfolgen, wird das Mutterschaftsgeld auf das Elterngeld angerechnet. Geringverdienende können durch eine zusätzliche Geringverdienerkomponente unterstützt werden. Diese tritt in Kraft, wenn der*die Antragstellende weniger als 1000€ im Monat verdient. Für diese Personen erhöht sich der Prozentsatz pro 2€, die das Einkommen unter 1000€ liegt, um 0,1 Prozentpunkte.

Das Elterngeld ist steuerfrei, wird allerdings auf das zu versteuernde Einkommen angerechnet, wodurch sich u.U. ein höherer Steuersatz ergibt.

Beantragung

Die Beantragung von Elterngeld setzt nicht voraus, dass auch Elternzeit genommen wird. Allerdings ist Elternzeit oft nötig, damit die maximale Arbeitszeit von 30 Stunden pro Woche nicht überschritten wird. Der Antrag kann ab dem Tag der Geburt des Kindes gestellt werden; Adressat ist das Jugendamt. Das Elterngeld wird aber auch für bis zu drei Monate ab Antragstellung rückwirkend gewährt. Wenn beide Eltern Elterngeld erhalten können, müssen sie entscheiden, wer es tatsächlich bekommt. Hierzu berät das Jugendamt.

Bei Beantragung stellt jede*r Antragssteller*in seinen*ihren Antrag einzeln. Somit wird mit dem Antrag bereits festgelegt, welcher Elternteil wann Elterngeld erhält, was nur in besonderen Härtefällen geändert werden kann. Wenn beide Elternteile antragsberechtigt sind, müssen sie den Antrag des jeweils anderen Elternteils ebenfalls unterzeichnen. Die Formulare sind bei den Elterngeldstellen, bei vielen Gemeindeverwaltungen, bei Krankenkassen oder in Krankenhäusern mit Entbindungsstation erhältlich. Über http://www.elterngeld.nrw.de kann der Antrag auch online gestellt werden. Dem Antrag sind eine Geburtsurkunde/-bescheinigung des Kindes sowie ein Einkommensnachweis, z.B. ein BAföG-Bescheid, beizulegen. Wenn vorhanden, müssen auch die Bescheinigung der Krankenkasse über den Bezug von Mutterschaftsgeld (bzw. bei Beamt*innen der Bescheid über die Dienstbezüge während des Mutterschutzes), eine Bescheinigung über den Arbeitgeber*innenzuschuss zum Mutterschaftsgeld, sowie eine Arbeitszeitbestätigung durch den*die Arbeitgeber*in bei Teilzeitarbeit im Bezugszeitraum (bzw. eine Erklärung über die Arbeitszeit bei selbstständiger Arbeit) beigefügt werden. Nach Antragsstellung erhält man einen Bewilligungsbescheid, gegen den man innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen kann.

Für den Ort Köln ist folgende Elterngeldstelle zuständig:

Stadt Köln

Bürgeramt Mülheim, Abteilung Bundeselterngeld

Boltensternstr. 10

50735 Köln

bundeselterngeldSpamProtectionstadt-koeln.de

0221/93334-101

www.stadt-koeln.de

Sollten sich während des Bezugszeitraums von Elterngeld Änderungen ergeben, die für den Anspruch auf Elterngeld von Bedeutung sein könnten, sind diese unverzüglich der Elterngeldstelle zu melden.

Weitere Informationen: www.bmfsfj.de