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Kindergeld

Kindergeld kann von jeder*m beansprucht werden, der ein Kind hat und seinen ständigen Aufenthaltsort bzw. Wohnsitz in Deutschland hat.

Der Kindergeldanspruch für die Kinder von ausländischen Studierenden hängt vom Herkunftsland und der Art ihres Aufenthaltstitels ab:

Für freizügigkeitsberechtigte Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes und der Schweiz gelten für den Anspruch auf Kindergeld die gleichen Voraussetzungen wie für deutsche Bürgerinnen und Bürger.

Andere ausländische Eltern haben grundsätzlich einen Anspruch auf Kindergeldgeld, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, die zur Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat. Ausländerinnen und Ausländer, die sich zum Beispiel zum Zwecke der Aus- oder Weiterbildung in Deutschland aufhalten, erhalten kein Kindergeld. Das betrifft auch Personen, die als Asylbewerber eine Aufenthaltsgestattung besitzen oder sich nur geduldet im Bundesgebiet aufhalten.

Beim Kindergeld werden neben leiblichen Kindern auch adoptierte Kinder, Pflege-, Stief- und Enkelkinder berücksichtigt, sofern sie ständig im Haushalt der antragsstellenden Person leben.

Das Kindergeld wird immer wieder in der Höhe verändert. Ab 2016 werden für das erste und zweite Kind monatlich jeweils 190€ gezahlt, für das dritte 196€, und ab dem vierten Kind 221€. Sobald die Kinder dem Kindergeld “entwachsen”, rücken die folgenden Geschwister nach.

Generell wird das Kindergeld bis zum 18. Geburtstag des Kindes gezahlt, ohne Einschränkungen und Bedingungen. Danach wird Kindergeld nur weitergezahlt, wenn die Kinder sich in Ausbildung befinden, ein freiwilliges Jahr absolvieren oder auf einen Ausbildungsplatz warten. Das muss man jeweils beim Amt nachweisen, z.B. mit einer Studienbescheinigung.

Bis Ende 2011 existierte eine Einkommensgrenze von 8.004€ im Jahr. Sobald das Kind diese überschritt, wurde kein Kindergeld mehr gezahlt. Diese Grenze wurde aber mit Wirkung ab 2012 gekippt. Der Anspruch auf Kindergeld kann aber u.U. entfallen, wenn sich das Kind in einem Zweitstudium befindet bzw. bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung hat und mehr als 20 Stunden in der Woche arbeitet.

Der Anspruch auf Kindergeld besteht ab der Geburt des Kindes. Allerdings sollte der Antrag möglichst bald nach der Geburt gestellt werden, da Kindergeld höchstens sechs Monate rückwirkend gezahlt wird. Adressatin ist die zuständige Familienkasse der örtlichen Arbeitsagentur; zur Beantragung werden Geburtsurkunde und, sofern das Kind älter als sechs Monate ist, die polizeiliche Anmeldung benötigt. Wir empfehlen euch, den Antrag weitestgehend während der Schwangerschaft vorzubereiten, um ihn dann, wenn das Kind geboren ist, mit der Kopie der Geburtsurkunde bald möglichst abschicken zu können.

Kindergeld ist kein Einkommen im Sinne des BAföG. Es wird jedoch voll auf Leistungen nach SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) als Einkommen der Bedarfsgemeinschaft angerechnet. Auf den Unterhalt bzw. Unterhaltsvorschuss wird Kindergeld zur Hälfte angerechnet.

Kindergeldzuschlag

Zusätzlich zum Elterngeld können Alleinerziehende und Elternpaare Kinderzuschlag für ihre unverheirateten Kinder unter 25 Jahren beantragen, sofern die Kinder in ihrem Haushalt leben. Für den Erhalt von Kindergeldzuschlag gelten allerdings folgende Bedingungen:

  • Die Eltern bekommen Kindergeld für die Kinder

  • Das Einkommen der Eltern erreicht die Mindesteinkommengrenze (für Elternpaare 900€/Monat, für Alleinerziehende 600€/Monat) und übersteigt nicht die Höchsteinkommengrenze (setzt sich aus dem elterlichen Bedarf im Sinne von ALG II, dem prozentualen Anteil an den Wohnungskosten und dem Gesamtkinderzuschlag zusammen)

  • Der Bedarf der Familie wird durch den Kinderzuschlag gedeckt, sodass kein Anspruch auf ALG II / Sozialgeld besteht

Außerdem muss beachtet werden, dass Kinderzuschlag nicht gleichzeitig mit ALG II bzw. Sozialgeld bezogen werden kann. Der Kinderzuschlag ist in der Höhe abhängig von Einkommen und Vermögen der Eltern. Maximal beträgt er 140 Euro pro Kind und Monat (ab dem 01.07.2016 160€ pro Kind und Monat) und wird zusammen mit dem Kindergeld ausgezahlt.