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BAföG

Student*innen, die ein Studium nicht selber und auch nicht mit Hilfe von Eltern oder Ehepartner*in finanzieren können, haben im Regelfall einen Anspruch auf finanzielle Unterstützung durch das BAföG. Die Höhe der Förderung hängt unter anderem vom Einkommen der Eltern, vom eigenen Einkommen und bei Verheirateten vom Einkommen der Ehepartnerin*des Ehepartners ab. Alle für Ehegatten geltenden BAföG-Vorschriften gelten mit der 23. Novelle auch für Partner*innen einer eingetragenen (gleichgeschlechtlichen) Lebenspartnerschaft. Auswirkungen hat dies insbesondere für die Berücksichtigung ihrer Einkommen bei den Auszubildenden und für die Förderungsberechtigung ausländischer Lebenspartner*innen.

In diesem Kapitel werden nur die Regelungen im BAföG besprochen, die Student*innen mit Kindern und/oder Schwangere betreffen. Für eine grundsätzliche BAföG-Beratung könnt ihr euch jederzeit an die BAföG- und Sozialberatung des AStA im EG der Hauptmensa wenden.

Zusatzleistungen für Auszubildende mit Kind (Kinderbetreuungszuschlag, §14b BAföG)

Das BAföG wurde mit der 22. Novelle um einen Paragrafen erweitert, durch den empfangsberechtigten Eltern ein als Vollzuschuss gezahlter Kinderbetreuungszuschlag gewährt wird. Dieser Zuschlag betrifft BAföG-Empfänger*innen, die ein Kind bzw. mehrere Kinder haben und mit diesen in einem Haushalt leben. In diesem Fall wird seit Ende 2007 auf Antrag ein Kinderbetreuungszuschlag in Höhe von 113 Euro für das erste plus 85 Euro für jedes weitere Kind bis zum 10. Lebensjahr gewährt. Ab Herbst 2016 erhöht sich der Zuschlag auf 130 Euro pro Kind, die Staffelung entfällt.

Sind beide Eltern BAföG-berechtigt und leben mit dem Kind oder den Kindern in einem Haushalt, muss entschieden werden, welcher Elternteil den Zuschlag erhalten soll. Da der Kinderbetreuungszuschlag als Zuschuss gewährt wird, muss er weder zurückgezahlt werden noch erhöhen sich die BAföG-Schulden.

Der Kinderbetreuungszuschlag wird bei einem Antrag auf Kindertagespflege angerechnet. Der Antrag kann jederzeit gestellt werden, solange ihr BAföG bekommt.  Der Bezug ist durch die Inanspruchnahme von Leistungen nach Bundeselterngeldgesetz oder andere Sozialleistungen nicht ausgeschlossen.

Verlängerte Förderungshöchstdauer

Im Regelfall wird die Ausbildungsförderung nach dem BAföG nur bis zum Ende der Regelstudienzeit ausgezahlt. Für einige wenige Lebenssituationen gibt es allerdings Ausnahmen. So kann unter anderem gemäß §15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG für eine “angemessene Zeit” eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus gewährt werden, wenn diese infolge einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 10 Jahren überschritten worden ist.

Als “angemessen” im Sinne des §15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG werden folgende Verlängerungszeiten für Schwangerschaft und Kindererziehung angesehen:

  • für die Schwangerschaft: 1 Semester

  • bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres des Kindes: 1 Semester pro Lebensjahr

  • für das 6. und 7. Lebensjahr des Kindes: insgesamt 1 Semester

  • für das 8. bis 10. Lebensjahr des Kindes: insgesamt 1 Semester

Dabei müssen Schwangerschaft und/oder die Pflege bzw. Erziehung des Kindes ursächlich für die Studienzeitverlängerung sein. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, wird vom jeweils zuständigen BAföG-Amt beurteilt. Die Verlängerungszeiten für die Kindererziehung können auf beide studierenden Elternteile verteilt werden. In diesem Fall haben die Eltern eine Erklärung darüber abzugeben, wie die Kinderbetreuung zwischen ihnen aufgeteilt wurde. Diese Regelung gilt auch für Nichtverheiratete.

Erfreulich ist, dass die berücksichtigten Verlängerungszeiten am Ende nicht zu einer Erhöhung der BAföG-Schulden führen: Gemäß §17 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BAföG wird die in der Verlängerungszeit erhaltene Förderung vollständig als Zuschuss geleistet.

Vorlegen von Leistungsnachweisen (§48 Abs. 2 BAföG)

Student*innen erhalten ab dem 5. Fachsemester nur noch dann BAföG-Leistungen, wenn sie eine Bescheinigung vorlegen, aus der sich die “Eignung” für die gewählte Ausbildung ergibt (Leistungsnachweis). Diese Bescheinigung besteht in der Regel aus dem Zeugnis über die bestandene Zwischenprüfung oder einer nach Beginn des 4. Fachsemesters ausgestellten Bescheinigung der Hochschule oder sonstigen Ausbildungsstätte darüber, dass die*der Auszubildende auf dem üblichen Leistungsstand des Fachsemesters ist.

Das Amt für Ausbildungsförderung kann jedoch die Vorlage dieses Leistungsnachweises zu einem späteren Zeitpunkt zulassen, wenn Tatsachen vorliegen, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach §15 Abs. 3 BAföG rechtfertigen. Dies geht auch im Falle einer Studienverzögerung aufgrund von Schwangerschaft sowie Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu zehn Jahren (vgl. “verlängerte Förderungshöchstdauer”).

Hilfe zum Studienabschluss (§15 Abs. 3a BAföG)

Auch eine schwangere Studentin kann die Hilfe zum Studienabschluss in Anspruch nehmen. Sie erhält diese Hilfe auch dann, wenn sie innerhalb der Förderungshöchstdauer kein BAföG erhalten hatte, aber dem Grunde nach förderberechtigt war. Die Zahlung wird für 12 Monate auch über das Ende der Förderungshöchstdauer oder einer Verlängerung hinaus geleistet. Voraussetzung ist, dass der*die Studierende spätestens innerhalb von vier Semestern zur Abschlussprüfung zugelassen wird und die Ausbildungsstätte bescheinigt, dass die Ausbildung innerhalb der Abschlusshilfedauer abgeschlossen werden kann. Die Hilfe zum Studienabschluss wird in Form von verzinslichen Bankdarlehen gewährt.

Altersgrenze (§10 BAföG)

Grundsätzlich ist eine Förderung nach dem BAföG nicht möglich, wenn die*der Studierende bei Beginn des Ausbildungsabschnittes, für den er*sie Ausbildungsförderung beantragt hat, das 30. Lebensjahr bereits vollendet hat. In Masterstudiengängen beträgt die Altersgrenze 35 Jahre.

Wenn die Ausbildung aufgrund persönlicher oder familiärer Gründe erst später begonnen werden konnte, gilt die Altersgrenze jedoch nicht. Ein solcher Grund ist unter anderem die Erziehung eines Kindes unter zehn Jahren. In solch einem Fall verschiebt sich die Altersgrenze ggf. bis zu dem Zeitpunkt, in dem das/die Kind(er) das 10. Lebensjahr vollenden, was jedoch extrem schwierig durchzusetzen und ohne Beratung nicht möglich ist.

Fachrichtungswechsel (§7 Abs. 3 BAföG)

Auch ein Fachrichtungswechsel kann durch Erziehung und Pflege von Kindern begründet werden: Wenn ein Studiengang viele Exkursionen erfordert, deren Besuch aufgrund des “Nicht-Allein-lassen-Könnens” des Kindes (Stichwort Kindeswohlgefährdung) nicht möglich ist und somit das Studium nicht zu Ende gebracht werden kann. Es ist sogar möglich, dies als unüberbrückbaren Fachrichtungswechselgrund durchzusetzen.

Eigenes Einkommen (§23 BAföG)

Wie für das elterliche Einkommen, gelten auch für das eigene Einkommen der BAföG-Empfänger*innen selbst bestimmte Grenzen. Wer neben Studium und Kindererziehung noch jobbt, darf etwas mehr Geld verdienen, ohne dass das Einkommen vom BAföG abgezogen wird. Gemäß §23 Abs. 1 BAföG erhöht sich der Freibetrag

  • Für jedes Kind um 485€ (ab dem 1.8.2016 um 520€)

  • für Ehe- bzw. Lebenspartner*in um 535€ (ab dem 1.8.2016 um 570€).

Vermögen (§29 BAföG)

Eigenes Vermögen wird beim BAföG ebenfalls auf die Förderung angerechnet. Wer mehr als 5.200€ Vermögen (ab dem 1.8.2016 7.500€) hat, erhält erst dann BAföG, wenn dieser “Überschuss” aufgebraucht ist. Für Student*innen mit Kindern ist diese Regelung weniger strikt: Für jedes Kind und gegebenenfalls die*den Ehe-/Lebenspartner*in erhöht sich der Freibetrag um 1.800€ (ab dem 1.8.2016 2.100€).

Rückzahlung

Auch für die Rückzahlung spielen Kinder eine Rolle. Die Rückzahlung kann für Schwangere und während der Kindererziehung gestundet und auch teilweise oder ganz erlassen werden.

In der Rückzahlungsphase (5 Jahre nach Ende der Förderungshöchstdauer) kann bei geringem Einkommen ein Freistellungsantrag nach §18a BAföG gestellt werden, der wie eine zinslose Stundung wirkt. Bei der Feststellung des anrechenbaren Einkommens werden neben dem Grundfreibetrag von 1070 Euro für jedes Kind (ab 1.8.2016: 1145€), soweit es nicht bereits seinerseits dem Grunde nach förderungsberechtigt nach BAföG oder SGB III ist, zusätzlich 485 Euro als Freibetrag abgezogen (ab 1.8.2016: 520€). Auch für Ehe- und Lebenspartner*innen kann ein Freibetrag von 535€ (ab 1.8.2016: 570€) geltend gemacht werden, allerdings mindert sich der Freibetrag um das Einkommen von Ehe-/Lebenspartner. Alleinstehende, die Kosten für Fremdbetreuung ihrer Kinder nachweisen, können die Ausgaben zusätzlich mit bis zu 175 Euro monatlich vom Anrechnungsbetrag absetzen. Die Freistellung erfolgt immer nur für ein Jahr, danach müsst ihr ggf. einen neuen Antrag stellen. Ändern sich im Laufe des Jahres die maßgeblichen Umstände, so muss das Bundesverwaltungsamt unverzüglich benachrichtigt werden. Die Zeit der Freistellung verlängert die Rückzahlungsfrist von 20 Jahren entsprechend, höchstens jedoch um 10 Jahre. Übrigens erlöschen eure Schulden spätestens mit eurem Tod, d.h. eure BAföG-Schulden werden nicht an eure Kinder vererbt.