Wohngeld
Das Wohngeld hilft Haushalten mit geringem Einkommen, die Wohnkosten zu tragen. Mieter erhalten das Wohngeld als Mietzuschuss. Selbst nutzende Eigentümer von Wohnraum erhalten Wohngeld als Lastenzuschuss. Ob und in welcher Höhe ein Anspruch besteht, hängt ab vom Gesamteinkommen des Haushalts, der Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und der Höhe der zuschussfähigen Miete beziehungsweise der jeweiligen Belastung, wenn der Empfänger über eigenen Wohnraum verfügt. Studierende, die in einem Haushalt leben, der ausschließlich aus Personen besteht, die dem Grunde nach BAföG-berechtigt sind, haben keinen Anspruch auf Wohngeld. Ebenso ausgeschlossen sind Studierende, die ausschließlich mit zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern zusammenleben, die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II oder Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII empfangen und in die Berechnung der Leistungen einbezogen sind. Ein Anspruch auf Wohngeld kann aber entstehen fürStudierende, die dem Grunde nach keinen Anspruch auf Förderung nach dem BAföG haben, zum Beispiel aufgrund der Altersgrenzüberschreitung, eines Fachwechsels oder der Überschreitung der Förderungshöchstdauer gemäß dem BAföG;
Kinder von studierenden Eltern, wenn die Eltern kein Sozialgeld beziehen.