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Sozialgeld und Arbeitslosengeld II

Seit 2005 gibt es nicht mehr die “Sozialhilfe”, sondern stattdessen zum einen Leistungen nach Sozialgesetzbuch (SGB) II (Arbeitslosengeld II → ALG II), zum anderen Leistungen nach SGB XII (Sozialhilfe). Da Studierende als erwerbsfähig eingestuft werden, sind sie prinzipiell von Leistungen nach SGB XII ausgeschlossen. Leistungen nach SGB II sind sogenannte “nachrangige” Leistungen, sie werden erst dann gezahlt, wenn der notwendige Bedarf nicht durch Selbsthilfe in Form von Arbeitskraft oder Vermögen, andere Förderungen oder Unterhaltsleistungen (z.B. durch Partner*in, Eltern oder Kinder) gedeckt werden kann. Daher haben Studierende normalerweise keinen Anspruch auf diese Hilfen: Sie befinden sich in einer förderungsfähigen Ausbildung, und daher greift im Bedarfsfall das BAföG. Daher sind die Möglichkeiten, Arbeitslosengeld oder Sozialgeld zu erhalten, für Studierende begrenzt:

  • Arbeitslosengeld II kann vollständig in Anspruch genommen werden, wenn sich Studierende wegen Schwangerschaft oder Erziehung eines Kindes für ein oder mehrere Semester beurlauben lassen. Im Urlaubssemester nämlich besteht kein Anspruch auf BAföG.

  • Sozialgeld kann für die Kinder von Studierenden beantragt werden. Anders als ihre Eltern befinden sie sich nicht in Ausbildung; sie gelten als “nichterwerbsfähige Angehörige”. Das Sozialgeld entspricht der Höhe nach dem ALG II. Je nach Alter erhalten minderjährige Kinder zwischen 60% und 80% des Regelsatzes. Außerdem wird das Kindergeld auf den Sozialgeld-/ALG II-Geld-Anspruch des Kindes angerechnet. Außerdem ist zuerst der Anspruch auf Kinderzuschlag beim BAföG zu prüfen, bevor Sozialgeld und ALG II beantragt werden, da - wie bereits erläutert - das BAföG im Bedarfsfall Vorrang vor Sozialleistungen hat.

  • ALG II kann von Studierenden in besonderen Härtefällen trotz vollwertiger Immatrikulation bezogen werden, wird dann allerdings nur als Darlehen gezahlt. Näheres ist in SGB II geregelt.

Regelleistungen

Die Regelleistung des SGB II umfasst nach §20 insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat und Bedarfe des täglichen Lebens. Dazu gehören in geringem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt sowie die Teilnahme am kulturellen Leben. Zum 1.1.2016 wirdder Regelsatz auf 404Euro für Alleinstehende angehoben; für den*die (Ehe-)Partner*in beträgt die Regelleistung 364 Euro. Für Kinder sind die Leistungen nach deren Alter gestaffelt: Monatlich erhält man für Null- bis Fünfjährige 237€, für Sechs- bis Dreizenjährige 270€, und für Vierzehn- bis Siebzehnjährige 306€.

Mehrbedarfe

Bestimmte Bedingungen erlauben eine Ergänzung der Regelleistungen durch Mehrbedarfe. Diese dürfen die Regelleistung jedoch insgesamt nicht übersteigen. Folgende Mehrbedarfe können für euch relevant sein:

  • Schwangerschaft: Zum Regelsatz wird der Mehrbedarfszuschlag für Schwangere addiert, der 17% des Regelsatzes beträgt. Er wird nach der 12. SSW und bis zum Ende des Geburtsmonats gewährt.

  • Alleinerziehende: Alleinerziehende erhalten ab Geburt des ersten Kindes einen Mehrbedarfszuschlag von 36% des Regelsatzes. Dieser wird gewährt, solange entweder ein Kind unter sieben Jahren oder zwei bzw. drei Kinder unter 16 Jahren im Haushalt wohnen. Alleinerziehende, deren Kind 7 Jahre oder älter ist, erhalten für dieses einen Zuschlag von 12%. Für vier Kinder unter 16 Jahren wird ein Mehrbedarfszuschlag von 48% angesetzt; ab fünf Kindern unter 16 beträgt der Mehrbedarfszusatz 60%.

  • Behinderung: Für Personen mit Behinderung gelten andere, wesentlich kompliziertere Zuschläge, die bei einer Beratungsstelle oder bei der Agentur für Arbeit erfragt werden sollten.

Kosten für Unterkunft und Heizung

Die Kosten für die Unterkunft, also von Miete und Heizkosten, werden für die leistungsberechtige Person in ihrer tatsächlichen Höhe vom Amt übernommen. Dabei ist wichtig, dass die Arbeitsagentur zwischen angemessener und zu hoher Miete unterscheidet. Wer nach Ansicht der Arbeitsagentur in einer Wohnung mit zu hoher Miete lebt, kann von ihr aufgefordert werden, innerhalb einer Frist in eine billigere Wohnung zu ziehen. Gelingt das nachweislich nicht, ist die Arbeitsagentur verpflichtet, die Miete für maximal sechs Monate dennoch in der tatsächlichen Höhe auszuzahlen. Die Arbeitsagentur überprüft Quadratmeterzahl und Quadratmeterpreis - beide dürfen eine bestimmte Höhe nicht überschreiten. Allerdings müssen die Jobcenter in jedem Fall ein halbes Jahr lang die vollen Mietkosten übernehmen.

Einmalige Zahlungen

Für Unterhaltsbedarf, der unregelmäßig auftritt, keiner laufenden Zahlung bedarf und nicht ausbildungsgeprägt ist, können in Einzelfällen einmalige Leistungen - möglicherweise nur als Darlehenn - nach SGB II gewährt werden:

  • Kleidung und Schuhe

  • Möbel und Gardinen

  • Kleidung zu besonderen Anlässen (u.a. Umstandskleidung)

  • Haushaltsgeräte

  • Babyausstattung (Ab dem 7. Schwangerschaftsmonat)

  • Wohnungseinbauten und -umbauten und ggf. Renovierung (z.B. Warmwasserboiler oder Durchlauferhitzer in Haushalten mit kleinen Kindern)

  • Umzugskosten bei zwingend notwendigem Umzug

  • Reisekosten bei besonderen Anlässen

  • Brennstoffe zu Heizzwecken, sofern diese nicht schon durch die normalen Zahlungen abgedeckt sind

  • Weihnachtsbeihilfe

  • Anschaffung und Reparatur orthopädischer Schuhe, Reparaturen therapeutischer Geräte und Ausrüstungen, Miete therapeutischer Geräte

Antragstellung

Es ist leider mit viel Arbeit verbunden, Sozialleistungen zu beantragen. Abschrecken lassen sollte man sich davon jedoch auf keinen Fall. Anträge auf ALG II bearbeiten die Agenturen für Arbeit. Dort müssen Anträge schriftlich eingereicht werden. Rechnungen für Dinge, die schon gekauft wurden, akzeptieren die Agenturen nicht, es ist also wichtig, dass der Antrag gestellt und bewilligt ist, bevor ihr das Geld ausgebt.

Ob und wie viel Beihilfe gewährt wird, hängt vom Einzelfall und von der entsprechenden Begründung ab. Vor dem Gang zur Agentur für Arbeit sollte man sich daher unbedingt bei einer der vielen Beratungsstellen beraten lassen. Falls der Antrag abgelehnt wird, ist es sinnvoll, sich die Ablehnung schriftlich für den Einzelfall begründen zu lassen und mit dem Ablehnungsbescheid noch einmal eine Beratung aufzusuchen, um ihn prüfen zu lassen. Anträge und Anfragen von Student*innen werden oft fälschlicherweise direkt abgewiesen, obwohl sie nach den Ausnahmeregelungen ein Recht auf Unterstützung haben. Übrigens wird von unabhängigen Sozialberatungsstellen dringend empfohlen niemals alleine Termine wahrzunehmen.

Leistungen für Bildung und Teilhabe

Seit dem 1. Januar 2011 können Kinder, die Leistungen nach SGB II und XII erhalten, auch Leistungen für Bildung und Teilhabe -das sogenannte Bildungspaket- erhalten. Emfänger*innen dieser Leistungen stellen den Antrag beim Jobcenter, BuT-Team.
Wenn das Kind oder die Eltern Leistungen nach Asylbewerbergesetz, Wohngeld oder Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz erhalten, richtet sich der Antrag in Köln an das Amt für Soziales und Senioren.
Wenn die Familie ein geringes Einkommen hat, aber keine der oben genannten Leistungen bezieht, kann der Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe im Jobcenter geprüft werden.

Das Bildungspaket umfasst folgende Leistungen :

  • Schul- und Klassenfahrten

  • Leistungen für den Schulbedarf in Höhe von insgesamt 100 Euro: 70 Euro zum 1. August, 30 Euro zum 1. Februar

  • Übernahme der Schülerbeförderung, soweit sie erforderlich sind und nicht bereits von Dritten getragen werden (zumutbarer Eigenanteil kann zwischen 13 und 18 Euro im Monat betragen)

  • Leistungen für schulnahe Lernförderung unter bestimmten Voraussetzungen (nur, wenn die Versetzung gefährdet ist und das Klassenziel voraussichtlich nur mithilfe von Nachhilfe kurzfristig erreicht werden kann)

  • Mittagessen innerhalb der Gemeinschaftsverpflegung beispielsweise in der Kita oder OGTS, wobei ein Eigenanteil von 1 Euro pro Mittagessen selbst getragen werden muss

  • bis zu 10 Euro monatlich für die Teilnahme am kulturellen, sozialen und sportlichen Leben, also beispielsweise Beiträge im Sportverein und der Musikschule

Nähere Infos und die Anträge für die Stadt Köln gibt es online:

http://www.stadt-koeln.de/leben-in-koeln/bildung-und-schule/bildungspaket/